SATZUNG DES VEREINS DER FREUNDE, FÖRDERER UND EHEMALIGEN DES ERFTGYMNASIUMS E. V. DER STADT BERGHEIM, FÜSSENICHSTRAßE 27
§ 1 Name und Satzung
1.1 Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen des ERFTGYMNASIUMS Bergheim e. V.“.
1.2 Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer: AG VR Bergheim 203.
1.3 Der Sitz des Vereins ist Bergheim.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben dieser Schule, insbesondere durch:
2.1.1 Gewährung von Beihilfen für die Schüler für die Beschaffung von Unterrichtsmaterial für den wissenschaftlichen, künstlerischen und sportlichen Unterricht.
2.1.2 Förderung des Schulsportes, der Schulwanderungen und der Studienfahrten.
2.1.3 Unterstützung der Tätigkeit der Schülermitverwaltung.
2.1.4 Unterstützung der Schulleitung in den Beziehungen zum Schulträger.
2.1.5 Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.
2.1.6 Förderung von bildenden Schulveranstaltungen.
2.2 Der Verein wird bei Verfolgung der vorgenannten Zwecke selbstlos tätig und verfolgt keine „ eigenwirtschaftlichen Interessen". Die Vereinsmittel dürfen daher nur für die vorgenannten Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder selber dürfen keine Gewinnanteile oder sonstiger Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
2.3 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem vorgenannten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dessen Aufgaben zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.
3.2 Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand (§ 5 Abs. 5.2.4).
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres in schriftlicher Form dem Vorstand zugegangen sein.
3.4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es für zwei aufeinanderfolgende Jahre den Beitrag ganz oder teilweise nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist zulässig, wenn die rückständigen Beiträge nach einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht gezahlt worden ist.
§ 4 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung jährlich für das Folgejahr festgesetzt. Er ist bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 5 Organe des Vereins
5.1 Die Mitgliederversammlung
5.1.1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern. In dem Antrag müssen die Punkte, über die beraten und Beschluss gefasst werden soll, bezeichnet sein. Die Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen hat spätestens drei Wochen nach Eingang der Anträge zu erfolgen.
5.1.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin versandt, bzw. verteilt sein.
5.1.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll in der Einladung hingewiesen werden.
5.1.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Erschienenen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
5.1.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
5.1.6 In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Mitgliederversammlung lässt diese Jahresrechnung durch zwei von ihr zu bestimmenden Rechnungsprüfer prüfen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
5.2 Der Vorstand
5.2.1 Der Vorstand besteht aus acht Personen.
5.2.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, nämlich der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassenwart und vier Beisitzer.
5.2.3 An den Vorstandssitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
Der Schulleiter, der dienstälteste Verbindungslehrer, der Schülersprecher und der Vorsitzende der Schulpflegschaft.
5.2.4 Der engere Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei dieser Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam berechtigt.
5.2.5 Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dieses fordern.
5.2.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer bei Abwesenheit des Schriftführers von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 6 Mittel des Vereins
6.1 Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich und unmittelbar nur für die vorstehend genannten gemeinnützigen, satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6.2 Den Mitgliedern des Vorstandes sind ihre baren Auslagen zu ersetzen, soweit sie durch die Tätigkeit für den Verein unvermeidbar entstanden oder durch Beschluss der Vereinsorgane veranlasst worden sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6.3 Zuwendungen an den Verein mit spezieller Zweckbestimmung hat der Vorstand gesondert zu verwalten und nur zur Erfüllung des bestimmten Zweckes zu verwenden.
§ 7 Ausscheiden
Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden, bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung von Zuwendungen an den Verein oder auf Verteilung des Vereinsvermögens.
§ 8 Auflösung des Vereins
8.1 Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben oder sein bisheriger Zweck fällt ersatzlos weg, und ist keine gemeinnützige Nachfolgeorganisation vorhanden, so fällt das Vereinsvermögen an den jeweiligen Schulträger, der jedoch Körperschaft des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft sein muss und das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Ist der Schulträger weder Körperschaft des öffentlichen Rechts noch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bergheim, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
8.2 Ist bei Auflösung oder durch Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks eine gemeinnützige Nachfolgeorganisation mit der gleichen Zielsetzung vorhanden, fällt das Vereinsvermögen an die Nachfolgeorganisation, die den Zwecken dieses Vereins am nächsten kommt.
Wird eine derartige gemeinnützige Organisation erst innerhalb eines Jahres nach Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks gegründet, hat der Schulträger das Vereinsvermögen auf diese Organisation zu übertragen.
Bergheim, den 29. April 1998
